Satzung

des am 04.03.2020 gegründeten Vereins „Jugendförderung Waldrach e.V.“

§ 1

Der Verein führt den Namen „Jugendförderung Waldrach“ Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Trier eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Waldrach. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlichund unmittelbargemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§§ 51ff. AO). Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe und der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Lesungen, Theater- und Filmvorführungen o.Ä. die Anschaffung von Spielgeräten im Außenbereich für Kinder und Jugendliche (z.B. Skateanlage, Kletterparcours, einen Bouleplatz, einen Barfußpfad) Bastelaktionen, Handarbeit, gemeinsames Backen und Kochen o.Ä. zur Förderung der Bewegung durch Anschaffung von Materialien und Durchführungentsprechender Spiel- und Sportveranstaltungen. Die Durchführung von Fahrten zu ortsnahen Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche (z.B. Kino, Theater, Zirkus, Freizeitparks, Tierparks) die Durchführung von mehrtägigen Fahrten in Jugendherbergen o.Ä. zur Stärkungdes Zusammenhalts der Kinder und Jugendlichen

§2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedererhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 1

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durchunverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 (Mittel)

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus: Mitgliedsbeiträgen, Geld- und Sachspenden, sonstigen Zuwendungen

Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.

§ 6(Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft im Verein können natürliche Personen sowie juristische Personen desprivaten und öffentlichen Rechts erwerben. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Vorstand zu richten ist. Dieser entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und ihre Beiträge zum Fälligkeitstermin zu entrichten.

§ 7 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Ausschluss aus dem Verein,

d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfristvon drei Monaten zulässig. Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Schreibens Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufungist dazu beim Vorstand einzureichen. Bei fristgemäßer Einlegung der Berufung hat derVorstand binnen einer weiteren Frist von einem Monat ab Zugang der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

§ 8(Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der jährliche Mindestbeitrag ist ein Familienbeitrag. Der Verein ist berechtigt, Spenden oder sonstige Zuwendungen auch von Nichtmitgliedern entgegenzunehmen.

§ 9(Vereinsorgane)

Die Organe des Vereins sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

§ 10(Vorstand)

Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus

a)der/dem 1. Vorsitzenden

b)der/dem 2. Vorsitzenden,

c)dem/der Schriftführer/in

d)der/dem Schatzmeister/ine)

bis zu drei Beisitzer

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands hat die alleinige Vertretungsbefugnis für denVerein. Der/die 1. und 2. Vorsitzende haben die alleinige Vertretungsbefugnis für den Verein. Der/die 1. und 2. Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in sind jeweils einzelvertretungsberechtigt in Bezug auf Bank- und Geldgeschäfte sowie Rechtsangelegenheiten. Berufene Mitglieder können aufgenommen werden. Diese erhalten ebenfalls ein Stimmrecht. Der Vorstand wird auf zwei Jahre, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Die Bestellung kann durch die Mitgliederversammlung jederzeit widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund fürden Widerruf vorliegt. Insbesondere bei einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zurordnungsgemäßen Geschäftsführung. Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vereinsvorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu bestellen. Scheidet der Vorsitzende aus dem Amt, ist innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist einzuberufen,so oft die Lage der Geschäfte dies erfordern oder ein Mitglied des Vereinsvorstandes es beantragt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit der Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren beider Abwesenheit die Stimme der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters.Die Aufgaben des Vereinsvorstands sind

die Bewilligung der Ausgaben,

die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,

alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten.

§ 11(Mitgliederversammlung)

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen:

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

Genehmigung des Vereinshaushalts

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung desVereins.

Bestimmung der Anzahl und Wahl der Kassenprüfer, sowie die Entgegennahmederen Berichts.

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung durch den Vorstand erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tage liegen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet wurde.Eine Einberufung erfolgt außerdem durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde; hierbei ist ebenfalls eine Frist von mindestens zwei Wochen auf den folgenden Tag der Veröffentlichung einzuhalten.Jedes Mitglied kann bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnungbeschließt die Versammlung.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied und jede juristische Person eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes volljähriges Mitglied schriftlichbevollmächtigt werden. Diese Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zuerteilen. Ein Mitglied kann nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Satzungsänderungen, d.h. eine Änderung des Vereinszwecks sowie ein Auflösen des Vereins,bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimmeenthalten, werden gleichgesetzt wie nicht Erschienene. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Schriftform protokolliert. DasProtokoll ist von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 12 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Kassenprüfer/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorhaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 13 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Waldrach zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Soweit die Mitgliederversammlung nichts Gegenteiliges beschließt, sind die/der Vorsitzendeund die/der Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04.03.2020 verabschiedet.

Waldrach, den 04.03.2020